Als Verteidigerin wahre ich Ihre Rechte. Egal welchen Tatvorwurf die Strafverfolgungsbehörde gegen Sie erhebt: Ich werde Sie engagiert verteidigen. Dabei übernehme ich Pflichtverteidigungen ebenso wie Wahlmandate. Bei der Pflichtverteidigung werden die Anwaltskosten zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Die Pflichtverteidigung ist an bestimmte Voraussetzungen - beispielsweise die Schwere des Tatvorwurfs oder die zu erwartende Strafe - geknüpft. Diese Voraussetzungen sind in der Strafprozessordnung gesetzlich geregelt. Wenn Sie ein Schreiben vom Gericht erhalten haben, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beabsichtigt ist, sollten Sie mich gerne schnellstmöglich anrufen, damit ich alles Weitere für Sie erledige. Ohne ein solches Schreiben prüfe ich selbstverständlich, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung in Ihrem Fall vorliegen könnten und stelle dann entsprechenden Antrag bei Gericht.
Meine Verteidigungsstrategie hat immer ein Ziel: Optimale Ergebnisse für Sie bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu erwirken.
Als Strafverteidigerin übernehme ich seit vielen Jahren sowohl Mandate auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts, wie beispielsweise Raub und Erpressung, Diebstahl und Betrug ebenso, wie Verfahren im Bereich der Tötungsdelikte, Körperverletzung, Nötigung sowie des Sexualstrafrechts. Zudem verteidige ich auch im Bereich des sogenannten Nebenstrafrechts, vor allem bei vorgeworfenen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Steuerstrafrecht.
Dabei haben meine Tätigkeiten – und zwar unabhängig davon, was Ihnen vorgeworfen wird – grundsätzlich zwei Ziele:
Zum einen gewährleistet engagierte Strafverteidigung, dass die durch Rechtsstaat und Verfassung festgeschriebenen Verfahrensgrundsätze, wie beispielsweise die Unschuldsvermutung oder das Schweigerecht, also Ihr Recht zur Sache zu schweigen, ohne dass dies für Sie negative Auswirkungen hat, tatsächlich auch in jedem Einzelfall beachtet werden.
Andererseits ist mein Ziel immer, Ihnen in jeder Lage des Verfahrens zur Seite zu stehen und Sie bestmöglich vorzubereiten, um damit den Verfahrensausgang für Sie positiv zu beeinflussen.
In steuerstrafrechtlichen Verfahren treffen zwei unterschiedliche Rechtsgebiete, nämlich das Steuerrecht einerseits sowie das Strafrecht andererseits, aufeinander. Wichtige Vorschriften aus beiden Gebieten divergieren:
Beispielsweise stehen die steuerrechtlich vorgeschriebenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des steuerpflichtigen Bürgers im Widerspruch zum Auskunftsverweigerungsrecht, das die Strafprozessordnung jedem bei der Gefahr eigener Strafverfolgung garantiert.
Zudem drohen Betroffenen im Steuerstrafverfahren auch parallele Konsequenzen:
Die Nachforderungen des Finanzamtes nebst Zinsen und Säumniszuschlägen einerseits sowie Geld- und/oder Freiheitsstrafen im Strafverfahren andererseits.
Ziel meiner Verteidigung in Steuerstrafverfahren ist daher stets auf ein optimales Gesamtergebnis gerichtet – strafrechtlich ebenso wie steuerrechtlich.
Durch die Kombination meiner Tätigkeitsschwerpunkte
Strafverteidigung und Ausländerrecht werde ich bei der Verteidigung ausländischer Mitbürger stets die sich daraus ergebenden Besonderheiten im Blick haben – etwa im Bedarfsfall kostenfrei durch einen Dolmetscher unterstützt zu werden (Art. 6 Absatz 3 e. der Europäischen Menschenrechtskonvention).
Ein Strafurteil kann zudem auch Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus haben. So kann die Ausländerbehörde nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung - Ausweisung und Abschiebung - beabsichtigen. Zudem setzen einige Aufenthalte - etwa die sogen. Beschäftigungsduldung und auch der Aufenthalt nach dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich Straffreiheit voraus. Dabei können Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bestimmte ausländerrechtliche Straftaten bis zu 90 Tagessätzen aber unberücksichtigt bleiben.
Bei der Verteidigung ausländischer Mitbürger ist daher immer auch besonders auf die denkbaren ausländerrechtlichen Konsequenzen zu achten, um Nachteile für Sie nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Straßenverkehrsrecht drohen neben den allgemeinen Strafen und Bußgeldern vor allem Sanktionen im Zusammenhang mit dem Führerschein: Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Eintragungen im Fahreignungsregister (sogen. Punkte in Flensburg).
Ziel meiner Verteidigung ist daher immer, alle drohenden Sanktionen zu vermeiden, bzw. zu minimieren.
Bei vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeiten- insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen- liegt der Schwerpunkt anwaltlicher Tätigkeit oft in der Überprüfung des angewandten Messverfahrens. Denn bei diesen Verfahren ist der Amtsermittlungsgrundsatz, also die Pflicht von Behörden und Gerichten, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, herabgesetzt. Umso wichtiger ist daher die nachträgliche anwaltliche Überprüfung zur Aufdeckung von Fehlern.
Bei fehlerhaften Messungen kann auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werde ich selbstverständlich prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten eintritt.
Ihr Recht auf Verteidigerkonsultation
Nutzen Sie das in der Strafprozessordnung festgeschriebene Recht, jederzeit einen frei zu wählenden Rechtsbeistand zu befragen - § 136 Strafprozessordnung – Kontaktieren Sie mich gerne.
(Art. 6 Absatz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)