AUSLÄNDER- UND EINBÜRGERUNgSRECHT


RECHTSSTELLUNG NICHTDEUTSCHER MITBÜRGER

AUSLÄNDER- UND EINBÜRGERUNGSRECHT

Als Rechtsanwältin in Köln Ehrenfeld bin ich seit dem Jahr 2000 auf das Migrationsrecht spezialisiert. 

Dabei bin ich sowohl im Bereich des Aufenthaltsrechts und auch im Einbürgerungsrecht tätig. 

Die verschiedenen Aufenthaltstitel - Visum (sowohl Besuchs- wie auch Geschäftsvisum), Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis, das zeitlich begrenzte Chancen-Aufenthaltsrecht, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und andere – haben verschiedene Rechtsgrundlagen.

Dies betrifft auch die verschiedenen Voraussetzungen  zur Genehmigung von Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnisverfahren und Arbeitsmigration).

Mit dem sogenannten Fachkräfteeinwanderungsgesetz  sind zudem Regelungen in Kraft getreten, die vor allem  Menschen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium  oder einer qualifizierten Berufsausbildung betreffen.

Aber auch ohne besondere Qualifikationen kann eine Tätigkeit erlaubt werden, etwa nach der sogenannten Westbalkan-Regelung.

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Vorschriften werde ich Sie zielorientiert beraten.

 

Planen  Sie einen längeren Auslandsaufenthalt? 

Dann lassen Sie sich von mir beraten, damit Sie dadurch nicht den Verlust Ihres Aufenthaltsrechts durch den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung riskieren. 

Ist Ihr Aufenthaltsstatus in Gefahr? Droht gar die Ausweisung und/oder Abschiebung?  

Oder möchten Sie das Einreiseverbot nach einer in der Vergangenheit erfolgten Abschiebung bzw. Ausweisung nachträglich befristen lassen?

 

 

 

 

 

Beabsichtigen Sie die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis?

Zu den Voraussetzungen des unbefristeten Aufenthaltsrechts berate ich Sie ebenso, wie zur Einbürgerung, also der Beantragung des deutschen Passes.

 

Möchten Sie ein Familienmitglied aus dem Ausland hierher nachziehen lassen? – Gerne berate ich Sie zu den  Voraussetzungen von Ehegattennachzug  und Familienzusammenführung

Praktisch bedeutsam ist oftmals, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält, das auch bei einer Trennung/Scheidung weiter fortbesteht.  

Im Fall einer Scheidung können Sie sich kompetent von der mit mir in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwältin Andrea Groß (info@kanzlei-gh.de) anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen.

 

Selbstverständlich vertrete ich Ihre Interessen sowohl gegenüber den Ausländerbehörden, als auch vor den Verwaltungsgerichten bundesweit.


Früher ist besser

Vermeiden Sie Fehler.

Unüberlegte Angaben  gegenüber den Ausländerbehörden können weitreichende, negative Konsequenzen haben. Dies kann etwa als Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gewertet werden und sogar  zur  Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung führen (etwa nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) -  Kontaktieren Sie mich gerne.


"Die  Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren."

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18.07.2012


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